Hinweisgeber

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Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sieht in Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie unter anderem vor, dass Einrichtungen mit mehr als 50 Mitarbeitenden ab dem 17.12.23 (siehe §42 I HinSchG) eine interne Meldestelle schaffen und betreiben müssen.
Mit dem Hinweisgebersystem sollen hinweisgebende Personen (Hinweisgeber) die Möglichkeit haben, Verstöße vertraulich zu melden und nach einer Meldung stärker vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen geschützt zu sein.

Das Meldeverfahren stellt eine vertrauliche Behandlung der Identität aller Beteiligten sowie der eigentlichen Meldung sicher. Durch Ihre Hinweise helfen Sie, Verstöße zu erkennen und abzustellen und somit die Gefährdung des Unternehmens sowie aller Mitarbeitenden zu verhindern.

Wer kann eine Meldung veranlassen?

Geschützt vom HinSchG sind sogenannte hinweisgebende Personen. Als solche können sowohl Beschäftigte der Ruhrtalklinik GmbH als auch andere Menschen, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit (z.B. als Lieferanten) oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit (z.B. Praktikanten, Bewerber etc.) stehen, genannt werden, welche Informationen über Verstöße nach dem HinSchG haben.

Die Hinweise können sowohl anonym als auch namentlich eingereicht werden. Im Falle der anonymen Meldung kann die interne Meldestelle jedoch weder mit der hinweisgebenden Person in Kontakt treten – z.B. um weitere Informationen einzuholen – noch eine Rückmeldung zum Ergebnis der Bearbeitung geben. Im Falle einer namentlichen Meldung wird diese entsprechend des vorgeschriebenen Vertraulichkeitsgebotes behandelt und bearbeitet.

Was kann gemeldet werden?

Der sachliche Anwendungsbereich des HinSchG erfasst Meldungen und Offenlegungen über Verstöße, die strafbewährt oder bußgeldbewehrt sind. Zudem erfasst sind Verstöße gegen sonstige Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (siehe §2 HinSchG).

Hierunter fallen z.B.: Unterschlagung, Körperverletzung, Betrug, Korruption, Produktsicherheit, Umweltschutz, etc.

Nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen somit unter anderem: Lob, Kritik, Beschwerden, Arbeitsabläufe etc.

Vor Abgabe einer Meldung oder Offenlegung an die interne Meldestelle der Ruhrtalklinik oder die externe Meldestelle des Bundes sollten Sie sich fragen, ob der Gegenstand der Meldung in den Anwendungsbereich des HinSchG fällt oder nicht. Dadurch vermeiden sie eine nicht erforderliche Inanspruchnahme der bereitgestellten Ressourcen.

Wo kann gemeldet werden?

Interne Meldestelle der Ruhrtalklinik GmbH:
Streng vertraulich
Ruhrtalklinik GmbH
Dipl.-Jur. Niclas Karthaus
Wimberner Kirchweg 45
58739 Wickede
Telefon: 02373/926-400 (zur telefonischen Meldung oder zur Absprache eines persönlichen Termins vor Ort)
E-Mail: hinweis@ruhrtalklinik.de

Externe Meldestelle des Bundes:
BA für Justiz
Externe Meldestelle des Bundes
53094 Bonn
Telefon: 02289/9410-6644

Weitere Informationen:
Hinweisgeberschutzgesetz