Häufig gestellte Fragen (FAQ)



Einige oft gestellte Fragen möchten wir an dieser Stelle beantworten.
Vielleicht ist ja auch für Sie interessantes dabei!


- Wie stelle ich einen Rehaantrag – und wo?

Der Antrag zur Rehabilitation – ohne Papierkram geht es leider nicht –

Hausärzte unter Zugzwang
Am Anfang muss man den Haus- und/oder Facharzt aufsuchen. Dieser muss einen entsprechenden Rehabilitationsantrag stellen, entweder auf Formularen der Rentenversicherung oder Krankenversicherung oder aber per freiem Attest.

Als wenn dies nicht genug wäre:

Ab 01.04.2007 muss der Arzt auch eine entsprechende Qualifikation nachweisen. Allerdings gilt dies nur für Anträge, die bei der Krankenkasse gestellt werden, mithin für Schüler bzw. Mitarbeiter einer WfB, die schon eine Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen.

Bei Anträgen an die Deutsche Rentenversicherung bleibt es wie gehabt dabei, dass jeder Arzt hier einen Rehabilitationsantrag stellen kann.

Unser Rat: Stellen Sie mit Ihrem Arzt bei der Deutschen Rentenversicherung den Antrag, unabhängig von der Zuständigkeit. Nach dem Rehabilitationsrecht kann die Deutsche Rentenversicherung Maßnahmen befürworten und intern den Ausgleich mit der Krankenversicherung suchen. Sollte die Deutsche Rentenversicherung sich für nicht zuständig erachten, wird sie den Antrag zwecks weiterer Bearbeitung an die Krankenversicherung weiterleiten. Jetzt muss die Krankenversicherung den Rehabilitationsbedarf kraft Gesetzes feststellen (§ 14 SGB IX). Ein Zurückweisen wegen fehlender Qualifikation des Arztes sieht das SGB IX nicht vor und ist für die Krankenversicherung verbindlich.

Wünschenswert wäre natürlich, dass sich möglichst viele Vertragsärzte im Interesse ihrer Patienten bemühen, die Zusatzqualifikation zu erwerben. Im Regelfall bedeutet dies eine Qualifikationsmaßnahme im Rahmen einer 16-stündigen Fortbildung. Nicht fortbilden und weiterhin beantragen dürfen Fachärzte mit der Gebietsbezeichnung „physikalische“ oder „rehabilitative“ Medizin/Sozialmedizin/Rehabilitationswesen“ oder aber auch Ärzte, die über eine Weiterbildung in klinischer Geriatrie verfügen oder aber Ärzte, die mindestens eine einjährige Tätigkeit in einer stationären oder ambulanten Rehabilitationseinrichtung nachweisen können oder letztlich, die im Jahre vor der Erteilung der Genehmigung mindestens 20 Rehabilitationsgutachten erstellt haben.

Es bleibt danach zu hoffen, dass die meisten Ärzte diese Hürden schon im Vorfeld schaffen bzw., wie erwähnt, sich weiter qualifizieren, damit auch flächendeckend in der Zukunft für Mitglieder, die Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung haben, notwendige Rehabilitation erhalten.

Letztlich steht es auch jedem frei, wenn Rehabilitationsbedarf besteht, den Arzt zu fragen, ob er entsprechend autorisiert ist oder aber, ob der Arzt einem weiterhelfen kann, über welchen Arzt der Antrag dann gestellt werden sollte.

Im Zweifel gilt unser obiger Rat. 
 
- Wer ist eigentlich zuständig für stationäre medizinischen Rehabilitation?

Bei Werkstattmitarbeiterinnen und –mitarbeitern ist im Regelfall die Deutsche Rentenversicherung (früher LVA / BfA) als Kostenträger aufgerufen. Wenn bereits eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wird, ist die Krankenkasse richtiger Ansprechpartner. Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler. Auch der Sozialhilfeträger, die BG, die Unfallversicherung etc. kann Kostenträger sein!
Im Zweifel sprechen Sie uns bitte an!
Wichtig: Die Krankenkasse interessiert die Arbeitsfähigkeit nicht, sie gewährt Rehabilitation wegen allgemeiner Leiden!
 
 
- Was ist mit der Zuzahlung bei stationärer Rehabilitation?

Zuzahlungen
zur medizinischen Rehabilitation durch die Krankenversicherung sind in 2008 nur zu leisten, sofern die individuelle Belastungsgrenze (1% bei chronisch Kranken sonst 2% des Brutto-Jahres-Entgelt) - ca. 35€ /70€ bei WfB-Beschäftigten - noch nicht erreicht ist! Falls die Obergrenze bei Aufenthalt in unserem Hause erreicht wird, kümmern wir uns um die Befreiung. In wirtschaftlichen Problemlagen kann unser Förderverein helfen. Bis zum 18. Lebensjahr ist man aber grundsätzlich befreit!
Ist die Deutsche Rentenversicherung Kostenträger der Reha-Massnahme, fällt eine Zuzahlung nur an, wenn der Nettoverdienst 980,99 € übersteigt! Ansonsten wird
man auf Antrag befreit ( Befreiungsanträge möglichst gleichzeitig mit dem Rehaantrag stellen) !

Sowohl Anträge zur Rehabilitation als auch Befreiungsanträge finden Sie im Downloadbereich.

Wir schicken das Material aber auch gerne zu! Informieren Sie uns
 
 
- Was ist mit meinem Pflegegeld?

Gemäß § 34 Abs. 2 SGB XI ist ein etwaig bezogenes Pflegegeld innerhalb der
bewilligten Rehabilitation weiter zu zahlen. Einbußen braucht man hier nicht zu befürchten.
Es gilt grds. das gleiche wie bei einem Krankenhausaufenthalt.
 
 
- Kann ich meine Dialyse bei Aufenthalt in der Ruhrtalklinik fortsetzen?

Ja! Bei Dialysepatienten kooperieren wir mit einer Praxis vor Ort.
 
 
- Ich wollte in die Ruhrtalklinik, soll jetzt aber in eine andere Einrichtung!

Es kann vorkommen, – da nicht jeder die Ruhrtalklinik kennt - dass eine andere Klinik benannt wird – ohne beschützenden Rahmen ( z.B. Hol und Bringedienste zur Therapie, Personensicherung für desorientierte Patienten, Freizeitgestaltung, Beschilderung des Hauses für lese- und schreibunkundige, bis hin zu einer rund-um-die-Uhr-Betreuung.
Sollte an eine andere Klinik verwiesen werden, helfen wir gerne bei der Umeinweisung.
Informieren sie uns kurz telefonisch. Alles Weitere erledigen wir.  
 
Rentenbezug und Reha

Auch im Rentenalter ist es wichtig, bei Kraft und Gesundheit zu bleiben. So hat man zwar grundsätzlich keine Möglichkeiten mehr zu Lasten der Rentenversicherung Rehabilitationsmaßnahmen zu erhalten, aber zu Lasten der Krankenkassen wegen allgemeiner Leiden ist es jeder Zeit möglich ( Reha vor Pflege! ). Maßgeblich ist natürlich der allgemeine Gesundheitszustand und das Votum des behandelnden Haus- und oder Facharztes vor Ort. 
 
Mein Antrag wurde abgelehnt, was nun?
Widerspruch !

Ist der Versicherte mit der Entscheidung eines Sozialversicherungsträgers nicht einverstanden, so kann er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist grundsätzlich innerhalb eines Monats bzw., wenn der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, innerhalb eines Jahres möglich, nachdem der Bescheid bekannt gegeben wurde. Dieses so genannte Vorverfahren gibt es in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Will die Verwaltung dem Widerspruch des Versicherten nicht stattgeben, entscheidet hierüber der Widerspruchsausschuss. Dieser ist im Allgemeinen paritätisch aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besetzt und wird durch fachkundiges Personal des Sozialversicherungsträgers beraten.
Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Klage beim Sozialgericht möglich.
Für das Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) erhebt der Sozialversicherungsträger keine Gebühren, insoweit besteht also Kostenfreiheit für den Versicherten.
Tipp:
Alle Unterlagen die eingereicht werden kopieren! ZB den Antrag auf Rehabilitation, das medizinsche Gutachten etc. Sollte ein Widerspruch notwendig werden kann so besser begründet werden. Sprechen Sie uns an. Wenn möglich helfen wir gerne! 

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