Aktuelle Infos und Recht

LSG Hessen vom 27.08.2009

Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz können auch unterhalb der Pflegestufe 1 Betreuungskosten erstattet bekommen, so das LSG Hessen am 27.08.2009 (L 8 P 35/07 )
Die Richter wiesen in der am 06.10.2009 veröffentlichten Entscheidung darauf hin, dass durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom Mai 2008 der Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten erweitert worden sei. Hiervon könnten auch Menschen, die nicht in die Pflegestufe 1 fielen, profitieren.
Der Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten wurde erweitert. Der Gesetzgeber habe auf die Kritik reagiert, dass dem Hilfebedarf geistig behinderter Mitmenschen nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Der Leistungsbetrag für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (§§ 45a, 45b SGB XI) könne nun auch von Personen mit Betreuungsbedarf beansprucht werden, die keinen erheblichen Pflegebedarf hätten und deshalb Pflegestufe 1 nicht erreichten. Auch könnten nunmehr jährlich bis zu 2.400 Euro Betreuungskosten erstattet werden - früher seien es maximal 460 Euro gewesen.

Bundessozialgericht - B 8/9b SO 12/07 R - Urteil vom 09.12.2008

Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstadt für behinderte Menschen (WfbM) sind nach §§ 39, 41 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX i.V.m. § 136 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB IX u.a. gerichtet auf die Weiterentwicklung der Persönlichkeit; die Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM dienen damit auch der Eingliederung in die Gesellschaft. Produktion und Umsatz stehen mithin nicht im Vordergrund der Werkstatttätigkeit. Die Maßnahme in einer WfbM verfolgt insoweit vielmehr ein ganzheitliches Förderkonzept, zu dem normativ und nach den Bedürfnissen der Maßnahmeteilnehmer ein gemeinsames Mittagessen gehört.



Das Mittagessen in der WfbM sei integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe und könne nicht aus der Gesamtmaßnahme der WfbM herausgelöst werden. Bei der Tätigkeit in der WfbM handele es sich um eine Maßnahme zur Teilnahme am Arbeitsleben. Dort würde behinderten Menschen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des behinderten Menschen entsprechenden Beschäftigung ermöglicht. Die Werkstatt sei gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) u.a. verpflichtet, den behinderten Menschen zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln. Hierzu gehöre ein strukturierter Tagesablauf, bei dem die Mittagsbetreuung zu gewährleisten sei und auch die Einnahme einer warmen Mittagsmahlzeit eingeübt werden müsse


Merkzeichen "G" bei Berücksichtigung einer Adipositas

Bundessozialgericht - B 9/9a SB 7/06 R - Urteil vom 24.04.2008
Die funktionellen Auswirkungen einer Adipositas per magna sind nicht nur bei Einschätzung eines aus anderen Gesundheitsstörungen folgenden GdB (erhöhend) zu berücksichtigen, sondern auch insoweit, als sie zu einer Einbuße der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr führen. Auch wenn eine Insuffizienz der Wirbelsäule in Verbindung mit funktionellen Störungen beider Hüft- und Kniegelenke noch noch keinen GdB von 50 oder jedenfalls 40 bedingt, ist "G" festzustellen, wenn die aus den Gesundheitsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates folgenden Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch funktionelle Auswirkungen der Adipositas per magna so weit verstärkt werden, dass die zumutbare Wegstrecke auf - weit - unter 2 km abgesunken ist.


Eingliederungshilfe für Behinderte darf nicht willkürlich gekürzt werden

Hessisches Landessozialgericht (LSG) vom 22.01.2008

Das Landessozialgericht stellt per Beschluss fest, dass behinderte Menschen zum Ausgleich für ihre eingeschränkten Möglichkeiten, am sozialen gesellschaftlichen Leben teilzunehmen, einen Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe haben. Diese darf, solange sie dem Ziel der sozialen Integration förderlich ist, nicht willkürlich gekürzt werden.

In dem zu entscheidenden Fall war ein 22jähriger Mitarbeiter einer Werkstatt für behinderte Menschen, der an Autismus leidet, freitäglich mit einem Betreuer in der Lage, Waldausflüge zu machen und danach das gesammelte Holz zu verarbeiten.

Der Sozialhilfeträger hat die Betreuungsstunden von 13 auf 3 Stunden pro Monat gekürzt mit der Begründung, dass die Selbständigkeit zugenommen habe. Die Darmstädter Richter sprachen wöchentlich jedoch 2,5 Betreuungsstunden zu. Sie hielten es für erwiesen, dass bei einer autistischen Störung die regelmäßige wöchentliche Betreuung notwendig sei.

Im vorliegenden Fall wurde die Einschätzung des Gerichts auch dadurch möglich, dass sich der Zustand des Betroffenen nach Reduktion der Eingliederungshilfe deutlich verschlechtert hat.


Frühkindliche Grand-mal-Epilepsie

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 29.08.2006 geurteilt:

(Leitsatz)Wer durch eine (Schutz-) Impfung, die von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, hat wegen des Impfschadens hinsichtlich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und der (Primär-) Schädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es, wenn die Kausalität wahrscheinlich ist, was bei dem Auftreten einer frühkindlichen Grand-mal-Epilepsie nach einer Keuchhustenimpfung anzunehmen ist.

(Az. L 13 VJ 46/03 LSG Berlin-Brandenburg)

Bei anerkannten Impfschäden stehen dem Betroffenen wesentlich bessere Versorgungsmöglichkeiten zur Verfügung als bei Nichtanerkennung.
Insbesondere auch Leistungen zur Heilbehandlung / medizinischen Rehabilitation werden nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht.





Ein Mehraufwand an psychischer und psychosozialer Betreuung führt nicht zur Höherstufung in die Pflegestufe III

BSG, Urteil vom 01.09.2005, Az. B 3 P 9/04 R

Ein deutlich gesteigerter Bedarf an psychischer und psychosozialer Betreuung wegen des Verhaltens bei Angst und Spannungszuständen, der je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als soziale Betreuung oder als Behandlungspflege qualifiziert werden kann, kann bei der Berechnung des Pflegebedarfs und der Zuordnung zu einer Pflegestufe nicht berücksichtigt werden. Hierfür darf nämlich auch bei vollstationärer Heimpflege stets nur der Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach den §§ 14, 15 SGB- XI in Ansatz gebracht werden, nicht aber der Zeitaufwand für die soziale Betreuung und die Behandlungspflege.

Soweit das Urteil! Es ist geltendes Recht..................





Selbstbestimmungsrecht des Heimbewohners ./. sturzprophylaktische Maßnahmen





Klage der AOK gegen ein Pflegeheim wurde abgewiesen

Schadensersatzklage der AOK Sachsen gegen einen Dresdner Pflegeheimträger wurde durch Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.01.2006 abgewiesen.

Der 2. Zivilsenat hat nach Vernehmung von Pflegekräften und nach Anhörung eines Sachverständigen die Berufung der AOK zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Pflegeheimträger bei einem sturzgefährdeten Heimbewohner zwar Vorkehrungen gegen Sturzgefahren zu treffen habe, bei den zu ergreifenden Maßnahmen aber das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Heimbewohners zu wahren seien. Zunächst sei es Sache eines Heimträgers, den Heimbewohner auf die Gefahrenlage hinzuweisen und ihm aufzuzeigen, welche Maßnahmen der Sturzprophylaxe in Betracht kämen. Dabei habe der Heimträger ggf. auch die in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten zu demonstrieren, um hierdurch eine Scheu vor einer Veränderung der gewohnten Verhältnisse abzubauen. Zeige sich ein Heimbewohner aber auch eindringlichen Ratschlägen gegenüber unzugänglich, könnten gegen dessen Willen Vorkehrungen, die das Selbstbestimmungsrecht des Heimbewohners beeinträchtigten, nicht ergriffen werden. Auch sei den Pflegekräften bei der Entscheidung darüber, wie nachhaltig einem Heimbewohner Vorsorgemaßnahmen empfohlen würden, ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen.

Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht vorliegend eine Pflichtverletzung des Heimträgers verneint, da die Pflegekräfte der verunfallten Heimbewohnerin immer wieder angeraten hätten, bei nächtlichem Aufstehen die Hilfe des Pflegepersonals in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Heimbewohnerin zur Vermeidung nächtlicher Toilettengänge ein Nachtstuhl an das Bett gestellt und die Wirkungsweise eines hochgezogenen Bettgitters demonstriert worden. Weitere Maßnahmen hätten vorliegend nicht ergriffen werden müssen, insbesondere habe kein Anlass für ein Einschalten des Vormundschaftsgerichts bestanden.

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2006 – 2 U 753/04 –


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