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Mehrbedarf nach dem SGB II und SGB XII
In den §§ 21 SGB II ( Grundsicherung für Arbeitssuchende ) und § 30 SGB XII ( Sozialhilfe ) regelt das Gesetz einen so genannten Mehrbedarf beim Lebensunterhalt. Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass bestimmte Personenkreise aus medizinischen Gründen einer Ernährung bedürfen, die mit der normalen Versorgung mit Lebensmitteln nicht erreicht werden kann. Ziel ist es, mit dem Zuschlag ernährungsbedingte Gesundheitsschäden abzuwenden oder zu lindern.
Berechtigt sind insoweit nicht nur kranke und von Krankheit bedrohte Personen sondern auch behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Allerdings dürften insoweit auch Überschneidungen vorliegen. Ferner haben Anspruch auf den Zuschlag "Genesende". Hierunter können Personen verstanden werden, die zwar nicht mehr akut behandlungsbedürftig, jedoch noch nicht vollständig gesundet sind.
Der Betroffene hat – z. B. durch ein entsprechendes ärztliches Attest – zu belegen, dass er aufgrund einer bestimmten Einschränkung einer bestimmten im Vergleich zur Normalernährung teureren Ernährung bedarf. Das Gesetz legt jedoch nicht fest, für welche Krankheiten und Krankheitszustände ein Mehrbedarf anzuerkennen ist.
Darüber hinaus wird auch die Höhe des Mehrbedarfs unbeantwortet gelassen.
Diese Lücke haben die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe geschlossen. (Kleinere Schriften des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge / ISBN 3-17-006778-8)
Gleichwohl sind die Festlegungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge nicht unumstritten. Die aktuelle Auflage aus dem Jahr 1997 ist zudem schon verhältnismäßig alt – muss deshalb um gestiegene Kosten angepasst werden.
Die das SGB II und SGB XII ausführenden Behörden haben daher zum Teil eigene Begutachtungsrichtlinien herausgegeben (z.B. der LWL – Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter kostenaufwändigerer Ernährung - ). Die Gerichte sind jedoch an all diese Empfehlungen und Leitlinien ihrerseits nicht gebunden. Besonders strittig ist, ob und bei welchen Formen von Diabetes mellitus ein Mehrbedarf anfällt.
In der Anlage dieser Vorabbemerkungen deshalb der Versuch, die Rechtsprechung darzustellen. Maßgeblich ist immer der Einzelfall. Es kann sich aber lohnen.
Ihr Ruhrtalklinik Team
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Hessisches Landessozialgericht - L 9 SO 62/06 ER - Beschluss vom 14.11.2006
Zur Feststellung eines Mehrbedarfs ist auf fachwissenschaftliche Publikationen zurückzugreifen. Insbesondere die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe stellen hierfür sachkundige Feststellungen zur Verfügung, da sie auf medizinische und ernährungswissenschaftliche Kenntnisse gestützt und demnach als vorweggenommene Sachverständigengutachten zu werten sind. Hiernach ist bei Diabetes mellitus Typ 2.b ein Mehrbedarf nicht erforderlich. Vielmehr erfordert das mit der Erkrankung einhergehende Übergewicht eine Reduktionskost, die keine gegenüber sonstigen Leistungsempfängern erhöhten Kostenaufwand für die Ernährung erfordert.
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Fett- und salzarme Ernährung ist nicht als kostenaufwendig anzuerkennen SG Aachen, Urteil vom 07.11.2006, S 11 AS 109/06 Die Erkrankungen Hyperlipidämie, Hyperurikämie, Hypertonie und Niereninsuffizienz verursachen nach dem "Begutachtungsleitfaden" keine medizinisch notwendige aufwendigere Ernährung und begründen keinen Anspruch auf Übernahme eines Mehrbedarf. Ein an solchen Krankheiten Leidender kann erhöhte Aufwendungen für besonders magere Fleischprodukte dadurch vermeiden, dass er auf preiswertes Obst und Gemüse zurückgreift.
Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26.01.06: Zur Beurteilung der Angemessenheit des Mehrbedarfs einer kostenaufwändigeren Ernährung ist von den durch den Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten und an die typischen Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen auszugehen. Eine Vollkosternährung ist danach bei Morbus Crohn angebracht. Die Beträge sind jedoch entsprechend der Veränderung der Regelsätze für Alleinstehende/Haushaltsvorstände jährlich fortzuschreiben.
Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 30.09.2005: (Az.: S 19 SO 82/05 ER) Das Sozialgericht Stade wendet den vom Landschaftsverband Westfalen/Lippe herausgegebenen Begutachtungsleitfaden an. Hinsichtlich der Zuckerkrankheit wird darauf hingewiesen, dass die wissenschaftliche Auffassung bezüglich der beim Diabetes erforderlichen Diät sich in den letzten Jahren fundamental geändert hat. Während früher die Auffassung vertreten wurde, dass ein Diabetiker besondere Nahrungsmittel mit so genannten „Zuckeraustauschstoffen“ benötige, sind heute die führenden Diabetologen weltweit übereinstimmend der Meinung, dass eine ausgewogene Mischkost mit Eiweiß und Fettanteilen von 20 bis 30 % und einem Kohlehydratanteil von mindestens 50 % sowie die Einhaltung eines normalen Körpergewichts die besten Voraussetzungen bieten, eine optimale Blutzuckereinstellung mit oder ohne Medikamente zu erreichen und vor allem Spätkomplikationen und Folgeerkrankungen des Diabetes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu vermeiden.
Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 02.11.2005: (Az.: S34 AS 999/05 ER) Auch hier werden die Empfehlungen des Deutschen Vereins als sachverständige Hilfe angesehen. In den Empfehlungen des Deutschen Vereins wird bei Niereninsuffizienz und auch bei Morbus Crohn Mehrausgaben in Höhe von 30,68 Euro für eiweißdefinierte Kost und 25,56 Euro für Vollkost ausgegangen. Diese Beträge müssen jedoch im Hinblick auf die Zeitkomponente angepasst werden. Das Sozialgericht Dresen hält deshalb Mehrausgaben in Höhe von monatlich 32,82 Euro für eiweißdefinierte Kost und bei Morbus Crohn von 27,35 Euro für Vollkost für richtig.
Wichtige Hinweise enthält der Beschluss auch zum Thema „Mehrfacherkrankung“. Die Berechnung des Mehrbedarfs bei mehreren Erkrankungen ist auf den Einzelfall abzustellen. Zum einen kann es plausibel sein, auf den höchsten Einzelmehrbedarf abzustellen, wenn es sich um dieselbe Art der Krankenkost handelt oder sich die Nahrungsmittel weitestgehend überschneiden.
Dies beinhaltet implizit jedoch die Aussage bei verschiedenen Krankheiten und verschiedenen Kostformen, dass auch eine Addition der Einzel- Mehrbedarfs stattfinden kann.
Urteil Sozialgericht Aachen vom 29.12.2005: (Az.: S 11 AS 110/05 ER) Mehrbedarf bei Allergien und Gelenkerkrankungen: Das Sozialgericht Aachen stellt fest, dass die Aufzählung entsprechender Erkrankungen in den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge nicht abschließend sei. Ein Mehrbedarf könne auch aufgrund bestimmter Erkrankungen bestehen, die dort in diesem Verzeichnis nicht aufgeführt sind.
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Das schleswig-holsteinische Landessozialgericht – Urteil vom 24.11.2005: (Az.: L 9 B 259/05 SO PKH) Die vom Deutschen Verein für die Gewährung von Krankenkostzulage entwickelten Richtlinien geben als Empfehlungen / als antizipiertes Sachverständigengutachten sowohl den Verwaltungsgerichten wie auch den Sozialhilfeämtern verlässliche Informationen zwecks einheitlicher Verwaltungshandhabung. Von diesen soll daher nur abgewichen werden, wenn die dort zugrunde gelegten Annahmen durch neue Erkenntnisse erschüttert oder die Preisentwicklung die dortigen Festlegungen überholt hat. Bereits der Begutachtungsleitfaden des Landschaftsverbandes Westfalen/Lippe vom Januar 2002 als auch das Rationalisierungsschema 2004 stellen aber solche neuen Erkenntnisse dar, so dass von den Empfehlungen des Deutschen Vereins abgewichen werden kann.
Mehrbedarf bei Übergewicht und Diabetes mellitus Typ II b Beschluss des schleswig-holsteinischen Landessozialgerichts vom 06.09.2005: (Az.: L9 B 186/05 SO ER) Ein Mehrbedarf im Sinne des SGB XII knüpft nicht an das Vorliegen einer Krankheit oder Behinderung an, teilt das Landessozialgericht mit, sondern allein an die Tatsache, dass wegen einer Krankheit oder Behinderung eine kostenaufwändigere Ernährung als üblich erforderlich wird. Ein Mehrbedarf setzt stets voraus, dass im individuellen Fall eines Hilfesuchenden ein Mehrbedarf tatsächlich akut vorhanden ist.
Wurde früher angenommen, dass die Ernährung von Diabetikern bei entsprechend einzuhaltender Diät teurer sei, als eine normale Ernährung, stimmen alle vorliegenden wissenschaftlich fundierten Stellungnahmen aus jüngerer Zeit darin überein, dass jedenfalls bei der im Falle von Übergewicht gebotenen Reduktionskost Mehrkosten nicht anfallen. Die neueren Empfehlungen des Deutschen Vereins, dessen Stellungnahmen zu anderen Fragen des Sozialhilferechts teilweise die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens beigemessen worden ist, kommen in ihrer Auflage 1997 jedenfalls bei Übergewicht des Kranken bzw. in Fällen eines Diabetes mellitus II b zu dem Ergebnis, dass ernährungsbedingte Kosten nicht entstehen.
Zum Thema Mehrbedarf und Bluthochdruck Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.11.2005: (Az.: L 20 B 25/05 SO) Die Richtlinien des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge sehen einen Mehrbedarf dann vor, wenn der Hilfe Nachfragende an einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I oder Typ II a erkrankt ist. Für den Typus II b ist nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins die Gewährung eines Mehrbedarfs nicht vorgesehen.
Auch die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Hypertonie kommt sowohl nach der genannten Stellungnahme des Gesundheitsamtes als auch nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins nicht in Betracht.
Es ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass bei Hypertonie Krankheitskostzulagen gewährt werden können. Aus den Erläuterungen des Deutschen Vereins ergibt sich jedoch für den überwiegenden Teil dieser Krankheitsbilder und der entsprechenden Vorformen keine erhöhten Lebenshaltungskosten. Nur bei sehr fortgeschrittenen Krankheitszuständen sei eine Ausnahme geboten.
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