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Sturzprophylaxe
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Sturzprophylaxe

Stürze gehören zu den großen Herausforderungen sowohl im Gesundheitswesen als auch in der Betreuungsarbeit.

Die Anzahl der Stürze, insbesondere älterer und gebrechlicher Menschen, nimmt, nicht zuletzt aufgrund der durch knapper werdende finanzielle Mittel zu verzeichnenden abnehmenden personellen Ausstattung, stetig zu.

Wie kann man unter diesen denkbar ungünstigsten Voraussetzungen Haftungsrisiken vermeiden?

Eine einfache Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Die Rechtsprechung hat sich mit der Thematik umfassend auseinandergesetzt (vgl. mit ausführlicher Rechtsprechungsübersicht: Lang, NZV 2005, 124) sowie Jorzik, Zeitschrift für Rechtsfragen in der stationären und ambulanten Pflege (Pflegerecht PflR 2003, 379).

In Zusammenhang mit der vom Bundesgerichtshof am 28.04.2005 gefällten Entscheidung waren rund 1.500 Fälle zurückgestellt worden, deren gerichtliche Geltendmachung sich die Allgemeine Ortskrankenkasse vorbehielt, je nach Ausgang dieses Verfahrens.

Grundsätzlich haben nicht nur die Krankenkassen, sondern auch Versicherungen ein erhebliches Interesse daran, Haftungsrisiken auf die Betreiber von Wohnheimen und Pflegeheimen abzuwälzen.

Erfreulich deshalb, dass im letzten Jahr ergangene Urteil des Bundesgerichtshofes, das deutlich gemacht hat, dass es Grenzen in der Betreuung vor Ort gibt, aber gleichzeitig auch abgestellt hat auf den Einzelfall, nämlich den Grad der Beeinträchtigung des Heimbewohners, die Intensität der angedachten Sicherungsmaßnahme und der Umfang der von dem Heim geschuldeten Leistung.

Es gibt also keine generalisierende bzw. pauschalierende Linie. Aber dies war auch nicht zu erwarten, da in der Betreuung mit Menschen gearbeitet wird, und nicht mit Sachen.

Stürze bedeuten Leid und Schmerzen für die Betroffenen und sollten möglichst vermieden werden. Allerdings gibt es auch ein allgemeines Lebensrisiko, das sich im Einzelfall verwirklichen kann.

Im Einzelnen zum Urteil des Bundesgerichtshofes:

Zunächst hat der BGH darauf abgestellt, dass ein objektiver Pflichtverstoß vorliegen muss.

Dies bedeutet im Klartext:

Vom Grundsatz her haben Alten- und auch Pflegeheime aus dem Heimbetreuungsvertrag heraus Schutzpflichten zugunsten älterer und gesundheitlich beeinträchtigter Bewohner.


Aber:

Diese Pflichten sind inhaltlich begrenzt auf diejenigen Maßnahmen, die in Heimen üblich und mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.

(So auch OLG München, Versicherungsrecht 2004, 618 / OLG Oldenburg 6 U 111/03)

Der BGH führt aus, dass Maßstab für eine evtl. zu treffende Sicherungsmaßnahme ist:

das angesichts der Behinderung des Bewohners Erforderliche, um einen Sturz zu verhindern;das für das Pflegepersonal in der konkreten Situation Zumutbare;
das Recht des Heimbewohners, auch im Alten- und Pflegeheim in Würde und möglichst weitgehender Selbständigkeit leben zu können.

Was bedeutet dies konkret?

Zum einen betont der Bundesgerichtshof ganz deutlich die Rechte des Heimbewohners auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und Selbstbestimmung.

Die Selbstbestimmung der Bewohner ist zu wahren und zu fördern. Der BGH führt hier aus, dass der Gesetzgeber, gerade auch im Bereich der Betreuung, für intensive, präventive Eingriffe entweder die Zustimmung des Betroffenen oder aber das Einverständnis des Vormundschaftsgerichts für erforderlich hält.

Dies zeigt, dass in dem Spannungsfeld zwischen Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen einerseits und den Rechten des Heimbewohners andererseits die Rechte des Heimbewohners vorrangig zu sehen sind. Präventive Maßnahmen zur Sturzvermeidung sind vor dem Hintergrund nur und allenfalls zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Eigen- bzw. Fremdgefährdung vorliegen. Dass es dabei im Wege der Realisierung, so der BGH, des allgemeinen Lebensrisikos gelegentlich zu Stürzen kommt ist, so bedauerlich sie sind, im Interesse des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde der Heimbewohner hinzunehmen.

Dies stellt eine erfreuliche Klarstellung für alle Betroffenen in der Praxis dar. Keiner lässt gerne in seinem unmittelbaren Einwirkungsbereich zu, dass es zu Schäden kommt. Allerdings war die von den Krankenkassen vertretene Auffassung, die mit diesem Urteil ad acta gelegt sein dürfte, fast schon so etwas wie „Schuld sind immer nur die anderen“.

Konkret haben die Krankenkassen regelmäßig, schematisch und ohne Einzelfallwürdigung ihre Auffassung dahingehend vertreten, wonach der Betreiber eines Heimes für den Sturz eines Heimbewohners schon deswegen stets hafte, da dieser sich ins Heim begeben habe, um vor den Folgen seiner psychischen bzw. physischen Defizite bewahrt zu werden.

Wenn man diese Aussage hätte gelten lassen, und der BGH hat dies deutlich konterkariert, wäre praktisch jeder Schaden dem Heim bzw. den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zurechenbar gewesen.

Weiter Interessantes enthält das Urteil auch zum Thema „Beweislast“. Die Krankenkassen und auch Versicherungen haben pauschal vertreten, dass bei einem Sturz im Alten- bzw. Pflegeheim nicht die allgemeinen Beweislastgrundsätze gelten (wer etwas behauptet muß es auch beweisen), sondern vielmehr müsse das Heim bzw. der Träger den Entlastungsbeweis führen (die Krankenkassen behaupten ein objektiver Pflichtverstoß liege vor – und nun solle sich das Wohnheim entlasten...).

Der BGH hat hier deutlich herausgearbeitet, dass der Anspruchsteller, also im Regelfall die klagende Krankenkasse oder die Versicherungsgesellschaft, das Vorliegen eines objektiven Pflichtverstoßes durch das Heimpersonal beweisen muss.

Der BGH lässt hiervon nur dann eine Ausnahme zu, wenn der „voll beherrschbare Gefahrenbereich“ innerhalb eines Heimes betroffen ist. Konkret heißt dies, es müsste sich um eine Person handeln, wo allen Beteiligten klar ist, dass hier Sturzgefahren vorliegen und die geschuldete Leistung des Heimes / der Mitarbeiter/innen konkret dahingeht, Stürze zu vermeiden. Dann müsste das Heim (der Träger) beweisen, dass es alles Notwendige getan hat.

Dies bedeutet in der Praxis eine nicht zu unterschätzende Erleichterung bei Rechtsangriffen.

Bei alledem soll abschließend nicht verhehlt bleiben, dass die Vielzahl der ergangenen Urteile zeigt, dass die Thematik weiter umstritten bleiben wird. Es gibt bereits verschiedene Veranstaltungen zur Sturzprophylaxe in der Pflege. Es werden so genannte Expertenstandards entwickelt.

Diese gewinnen deutlich an Bedeutung.

Die Erarbeitung der Standards wird im Zuge eines Pilotprojekts vom Bundesgesundheitsministerium gefördert.

Hier werden wir weiter am Ball bleiben und darüber berichten. Sofern es entsprechende Standards gibt, können diese in die Heimversorgung implementiert werden. Sodann dürften Rechtsstreitigkeiten eigentlich der Vergangenheit angehören.

Fazit:

Bei aller Hysterie und dem verständlichen Treiben der Krankenkassen und Versicherungsgesellschaften, Geld zu sparen oder sich anderweitig schadlos zu halten:

Der Bundesgerichtshof anerkennt, dass nur das tatsächlich Leistbare auch geleistet werden kann. Dieses ist immer daran zu bemessen, was im konkreten Einzelfall an Leistungen geschuldet wird, was überhaupt dem Personal zumutbar ist und was an Einschränkungen auch dem zu Pflegenden zugemutet werden kann.

Sofern es also keine besonderen Aufsichtsanlässe gibt, sprich der Fokus dergestalt auf Sturzproblematiken gelenkt ist, dass jedem klar sein muss, dass bei der nächsten Bewegung ein Sturz passieren kann, ist das allgemeine Lebensrisiko höher einzustufen, als die Einschnitte in die Bewegungsfreiheit etwaiger zu Betreuender.

Das Herz in die Hand genommen und nach menschlichen Gesichtspunkten entschieden, findet auch in der Rechtsprechung seine Bestätigung.



Weitere Leitsätze:

Zur Selbstbestimmung fähige Heimbewohner dürfen in ihrem Bewegungsdrang nicht vollständig eingeschränkt werden, um auf diese Weise ihre Sicherheit zu gewährleisten. Eine dauerhafte Vollfixierung gegen den Willen des Betroffenen kann zudem das Grundrecht der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit verletzen (Landgericht Münster vom 03.05.2004).

Praxistipp:

Zur Abwehr von Haftungsansprüchen ist das Vorverhalten der Krankenkasse dahingehend zu prüfen, ob die von den Heimträgern verlangten Sorgfaltsmaßstäbe nicht im Widerspruch zur Erstattungspraxis der Krankenkasse stehen. Wenn die Krankenkasse sturzvorbeugendes Material nicht genehmigt bzw. nicht erstattet, liegt hier auch ein erhebliches Mitverschulden der Krankenkassen vor.

Frühkindliche Grand-mal-Epilepsie

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 29.08.2006 geurteilt:

(Leitsatz)Wer durch eine (Schutz-) Impfung, die von einer zuständigen Behörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, hat wegen des Impfschadens hinsichtlich der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und der (Primär-) Schädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es, wenn die Kausalität wahrscheinlich ist, was bei dem Auftreten einer frühkindlichen Grand-mal-Epilepsie nach einer Keuchhustenimpfung anzunehmen ist.

(Az. L 13 VJ 46/03 LSG Berlin-Brandenburg)

Bei anerkannten Impfschäden stehen dem Betroffenen wesentlich bessere Versorgungsmöglichkeiten zur Verfügung als bei Nichtanerkennung.
Insbesondere auch Leistungen zur Heilbehandlung / medizinischen Rehabilitation werden nach dem Infektionsschutzgesetz bzw. in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht.

Ein Mehraufwand an psychischer und psychosozialer Betreuung führt nicht zur Höherstufung in die Pflegestufe III

BSG, Urteil vom 01.09.2005, Az. B 3 P 9/04 R

Ein deutlich gesteigerter Bedarf an psychischer und psychosozialer Betreuung wegen des Verhaltens bei Angst und Spannungszuständen, der je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls als soziale Betreuung oder als Behandlungspflege qualifiziert werden kann, kann bei der Berechnung des Pflegebedarfs und der Zuordnung zu einer Pflegestufe nicht berücksichtigt werden. Hierfür darf nämlich auch bei vollstationärer Heimpflege stets nur der Hilfebedarf bei den Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach den §§ 14, 15 SGB- XI in Ansatz gebracht werden, nicht aber der Zeitaufwand für die soziale Betreuung und die Behandlungspflege.

Soweit das Urteil! Es ist geltendes Recht..................

Selbstbestimmungsrecht des Heimbewohners ./. sturzprophylaktische Maßnahmen

Klage der AOK gegen ein Pflegeheim wurde abgewiesen

Schadensersatzklage der AOK Sachsen gegen einen Dresdner Pflegeheimträger wurde durch Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17.01.2006 abgewiesen.

Der 2. Zivilsenat hat nach Vernehmung von Pflegekräften und nach Anhörung eines Sachverständigen die Berufung der AOK zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein Pflegeheimträger bei einem sturzgefährdeten Heimbewohner zwar Vorkehrungen gegen Sturzgefahren zu treffen habe, bei den zu ergreifenden Maßnahmen aber das Selbstbestimmungsrecht und die Würde des Heimbewohners zu wahren seien. Zunächst sei es Sache eines Heimträgers, den Heimbewohner auf die Gefahrenlage hinzuweisen und ihm aufzuzeigen, welche Maßnahmen der Sturzprophylaxe in Betracht kämen. Dabei habe der Heimträger ggf. auch die in Betracht kommenden technischen Möglichkeiten zu demonstrieren, um hierdurch eine Scheu vor einer Veränderung der gewohnten Verhältnisse abzubauen. Zeige sich ein Heimbewohner aber auch eindringlichen Ratschlägen gegenüber unzugänglich, könnten gegen dessen Willen Vorkehrungen, die das Selbstbestimmungsrecht des Heimbewohners beeinträchtigten, nicht ergriffen werden. Auch sei den Pflegekräften bei der Entscheidung darüber, wie nachhaltig einem Heimbewohner Vorsorgemaßnahmen empfohlen würden, ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzubilligen.

Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht vorliegend eine Pflichtverletzung des Heimträgers verneint, da die Pflegekräfte der verunfallten Heimbewohnerin immer wieder angeraten hätten, bei nächtlichem Aufstehen die Hilfe des Pflegepersonals in Anspruch zu nehmen. Zudem sei der Heimbewohnerin zur Vermeidung nächtlicher Toilettengänge ein Nachtstuhl an das Bett gestellt und die Wirkungsweise eines hochgezogenen Bettgitters demonstriert worden. Weitere Maßnahmen hätten vorliegend nicht ergriffen werden müssen, insbesondere habe kein Anlass für ein Einschalten des Vormundschaftsgerichts bestanden.

OLG Dresden, Urteil vom 17.01.2006 – 2 U 753/04 –


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